Rechtsprechung
LG Hamburg, 05.10.2007 - 324 O 166/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
Zur Äußerung "Das P...- P...-Betrugssystem" - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- archive.org
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 15.03.2007 - 324 O 166/07
- LG Hamburg, 05.10.2007 - 324 O 166/07
- LG Hamburg - 324 O 671/10 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch …
Auszug aus LG Hamburg, 05.10.2007 - 324 O 166/07
Die den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auslösende Begehungsgefahr ist aufgrund der bereits eingetretenen Rechtsverletzung durch die angegriffene Berichterstattung als Wiederholungsgefahr indiziert und hätte grds. nur durch die Abgabe einer (hinreichend strafbewehrten) Unterlassungsverpflichtungserklärung - die der Antragsgegner hier nicht abgegeben hat - beseitigt werden können (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283).Hinzu kommt, dass dieser Einwand des Antragsgegners auch in der Sache unzutreffend ist, denn die den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auslösende Begehungsgefahr ist aufgrund der bereits eingetretenen Rechtsverletzung durch die angegriffene Berichterstattung als Wiederholungsgefahr indiziert und hätte grundsätzlich nur durch die Abgabe einer (hinreichend strafbewehrten) Unterlassungsverpflichtungserklärung - die der Antragsgegner hier nicht abgegeben hat - beseitigt werden können (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283).
- BVerfG, 31.08.2000 - 1 BvR 826/00
Verfassungsrechtlich tragfähige Ablehnung der Bewertung einer Äußerung als …
Auszug aus LG Hamburg, 05.10.2007 - 324 O 166/07
Als Meinungsäußerung ist diese Aussage indes nicht schlechthin zulässig, denn auch wenn die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dem besonderen Schutz des Grundgesetzes unterliegt, braucht es ein von einer Äußerung Betroffener jedenfalls nicht hinzunehmen, dass in Bezug auf seine Person Bewertungen geäußert werden, für die es an jeglicher Anknüpfungstatsache im Tatsächlichen fehlt (vgl. BVerfG NJW-RR 2000, 1712; HansOLG Hamburg, B. v. 3.3.2000, NJW 2000, 1292 f). - OLG Hamburg, 23.08.2006 - 3 W 88/06
Zur Veranlassung eines einstweiligen Unterlassungsverfahrens bei Zurückweisung …
Auszug aus LG Hamburg, 05.10.2007 - 324 O 166/07
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (vgl. bspw. Beschluss vom 23.08.2006 - 3 W 88/06 -sowie WRP 1982, 478 und WRP 1986, 106), dass eine Abmahnung ohne beigefügte Vollmacht im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht grundsätzlich unbeachtlich ist. - BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'
Auszug aus LG Hamburg, 05.10.2007 - 324 O 166/07
Eine Meinungsäußerung liegt nämlich vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweise zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium "wahr oder unwahr" messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415; Prinz / Peters, Medienrecht, Rz.4).